Satzung

Förderverein Kita „Farbenfroh“ Bingen e.V.

Vereinssatzung

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    Förderverein Kita „Farbenfroh“ Bingen e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bingen am Rhein.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindertagesstätte „Farbenfroh“ in Bingen-Büdesheim, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertagesstätte „Farbenfroh“ in Bingen-Büdesheim materiell und ideell zu unterstützen, zu fördern.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • Förderung der Gemeinschaft zwischen den Erziehungsberechtigten der Kinder, welche die Kindertagesstätte „Farbenfroh“ in Bingen- Büdesheim besuchen, den Kindern, welche die Kindertagesstätte „Farbenfroh“ in Bingen-Büdesheim besuchen und den Organen der Kinder- tagesstätte „Farbenfroh“ in Bingen-Büdesheim;
  • Pflege der Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten der Kinder, welche die Kindertagesstätte „Farbenfroh“ in Bingen- Büdesheim besuchen und den Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern, Erzieherinnen/Erzieher, Leitung, Träger und Elternausschuss der Kindertagesstätte „Farbenfroh“ in Bingen-Büdesheim;
  • die materielle Unterstützung und Förderung der Kindertagesstätte „Farbenfroh“ in Bingen-Büdesheim, insbesondere durch Bereitstellung/ Überlassung von Mitteln für die Ausgestaltung der Einrichtung, Unterhaltung der Räumlichkeiten und Anlage, Anschaffung und Unterhaltung von Spielmaterial, Bildungsmaterial für die Kinder;
  • Förderung der Selbstdarstellung der Kindertagesstätte „Farbenfroh“ in Bingen-Büdesheim und des Vereins in der Öffentlichkeit.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kindertagesstätte „Farbenfroh“ in Bingen-Büdesheim, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    Ist diese Kindertagesstätte bzw. eine solche juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft dann dort nicht vorhanden, oder kann die Bestimmung nach Satz 1 ansonsten nicht umgesetzt werden, fällt das Vermögen an die Stadt Bingen am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, vorrangig im Bereich der Kinderbetreuung.

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach seinem freien Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Vereinsmitglieds gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
    Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate fruchtlos verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
    Der Beschluss über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Verein dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
    Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem betreffenden Mitglied zuzusenden.
    Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
    Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäß eingelegter Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§5
Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein, die erlassenen allgemeinen Veranstaltungsordnungen zu beachten.

§7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§8
Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus
    a) dem oder der Vorsitzenden, und
    b) dem oder der Stellvertretenden Vorsitzenden, und
    c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird wie folgt gerichtlich und außergerichtlich vertreten:
    Durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes aus vorstehend Ziffer 1
    oder
    durch die stellvertretende Vorsitzende oder den
    stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes aus vorstehend Ziffer 1.
  3. a) Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
    b) Der Vorstand erhält als Aufwandsentschädigung die Erstattung der tatsächlich entstandenen Auslagen. Diese sind auszuzahlen nachdem sie nachvollziehbar dargelegt sind. Eine weitere Aufwandsentschädigung erhält der Vorstand nicht.

§9
Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§10
Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
    Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
    Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der / von dem Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von der Stellvertretenden / dem Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung erfolgt in Schriftform oder in elektronischer Form unter Angabe von Ort und Zeit.
    Die Einberufungsfrist beträgt 10 Kalendertage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden des Vereins, bei deren / dessen Abwesenheit die Stimme der Stellvertretenden Vorsitzenden / des Stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 12
Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
    Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
    Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
    Sie wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
    Die Einberufung erfolgt in Schriftform oder in elektronischer Form / elektronische Nachricht.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der elektronischen Nachricht folgenden Tag.
    Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Das Einladungsschreiben in elektronischer Form / elektronische Nachricht gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene elektronische Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich und / oder in elektronischer Form eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
    Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von der Stellvertretenden Vor- sitzenden / dem Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
    Sind die Vorsitzende/der Vorsitzende und auch die Stellvertretende Vor- sitzende/ der Stellvertretende Vorsitzende verhindert, so wird die Versammlung geleitet durch die Schatzmeisterin bzw. den Schatzmeister. Ist keiner von diesen anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
    Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache durch Beschluss der Mitgliederversammlung einem Wahlleiter übertragen werden.
    Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
    Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen, vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ordnungsgemäße Einberufung vorausgesetzt – wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist.
    Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen / vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hin- zuweisen.
  4. a) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
    b) Zu Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    c) Zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    d) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen / vertretenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
    Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten / Kandidatinnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt.
    Gewählt ist dann derjenige, diejenige, welche (r) die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden – § 17 Ziffer 4. c) der Satzung-.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der / die Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende / die Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Körperschaft gemäß vorstehend § 2 Ziffer 5. der Satzung.

Bingen, den 08. Mai 2019